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5. rechtswirksamkeit dieses haftungsausschlusses
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AGB
I. allgemeines
1. die nachfolgenden allgemeinen liefer- und geschäftsbedingungen (im folgenden agb genannt) gelten für alle vom fotografen durchgeführten aufträge, angebote, lieferungen und
leistungen.
2. sie gelten als vereinbart mit entgegennahme der lieferung oder leistung bzw. des angebots des fotografen durch den kunden, spätestens jedoch mit der annahme des bildmaterials zur
veröffentlichung.
3. wenn der kunde den agb widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei werktagen zu erklären. abweichenden geschäftsbedingungen des kunden wird hiermit widersprochen.
abweichende geschäftsbedingungen des kunden erlangen keine gültigkeit, es sei denn, dass der fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. die agb gelten im rahmen einer laufenden geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche einbeziehung auch für alle zukünftigen aufträge, angebote, lieferungen und leistungen des
fotografen.
II. überlassenes bildmaterial
1. die agb gelten für jegliches dem kunden überlassenes bildmaterial, gleich in welcher schaffensstufe oder in welcher technischen form sie vorliegen. sie gelten insbesondere auch für
elektronisches oder digital übermitteltes bildmaterial.
2. der kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom fotografen gelieferten bildmaterial um urheberrechtlich geschützte lichtbildwerke i.s.v. § 2 abs.1 ziff.5 urheberrechtsgesetz
handelt.
3. vom kunden in auftrag gegebene gestaltungsvorschläge oder konzeptionen sind eigenständige leistungen, die zu vergüten sind.
4. das überlassene bildmaterial bleibt eigentum des fotografen, und zwar auch in dem fall, dass schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. der kunde hat das bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an dritte nur zu geschäftsinternen zwecken der sichtung, auswahl und technischen verarbeitung
weitergeben.
6. reklamationen, die den inhalt der gelieferten sendung oder inhalt, qualität oder zustand des bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 stunden nach empfang mitzuteilen.
anderenfalls gilt das bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
III. nutzungsrechte
1. der kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches nutzungsrecht zur einmaligen verwendung.
2. ausschließliche nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche exklusivrechte oder sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen aufschlag von mindestens 100%
auf das jeweilige grundhonorar.
3. mit der lieferung wird lediglich das nutzungsrecht übertragen für die einmalige nutzung des bildmaterials zu dem vom kunden angegebenen zweck und in der publikation und in dem
medium oder datenträger, welche/-s/-n der kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den umständen der auftragserteilung ergibt. im zweifelsfall ist maßgeblich das objekt
(zeitung, zeitschrift usw.), für das das bildmaterial ausweislich des lieferscheins oder der versandadresse zur verfügung gestellt worden ist.
4. jede über ziffer 3. hinausgehende nutzung, verwertung, vervielfältigung, verbreitung oder veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen zustimmung
des fotografen. das gilt insbesondere für:
- eine zweitverwertung oder zweitveröffentlichung, insbesondere in sammelbänden, produktbegleitenden prospekten, bei werbemaßnahmen oder bei sonstigen nachdrucken,
- jegliche bearbeitung, änderung oder umgestaltung des bildmaterials,
- die digitalisierung, speicherung oder duplizierung des bildmaterials auf datenträgern aller art (z.b. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische trägermedien wie
cd-rom, cdi, disketten, festplatten, arbeitsspeicher, mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen verarbeitung des bildmaterials gem. ziff.iii 3. agb dient,
- jegliche vervielfältigung oder nutzung der bilddaten auf cd-rom, cdi, disketten oder ähnlichen datenträgern,
- jegliche aufnahme oder wiedergabe der bilddaten im internet oder in online- datenbanken oder in anderen elektronischen archiven (auch soweit es sich um interne elektronische archive
des kunden handelt),
- die weitergabe des digitalisierten bildmaterials im wege der datenfernübertragung oder auf datenträgern, die zur öffentlichen wiedergabe auf bildschirmen oder zur herstellung von
hardcopies geeignet sind.
5. veränderungen des bildmaterials durch foto-composing, montage oder durch elektronische hilfsmittel zur erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten werkes sind nur nach
vorheriger schriftlicher zustimmung des fotografen und nur bei kennzeichnung mit [m] gestattet. auch darf das bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder
anderweitig als motiv benutzt werden.
6. der kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten nutzungsrechte ganz oder teilweise auf dritte, auch nicht auf andere konzern- oder tochterunternehmen, zu übertragen.
7. jegliche nutzung, wiedergabe oder weitergabe des bildmaterials ist nur gestattet unter der voraussetzung der anbringung des vom fotografen vorgegebenen urhebervermerks in
zweifelsfreier zuordnung zum jeweiligen bild.
IV. haftung
der fotograf übernimmt keine haftung für die verletzung von rechten abgebildeter personen oder objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes release-formular
beigefügt. der erwerb von nutzungsrechten über das fotografische urheberrecht hinaus sowie die einholung von veröffentlichungsgenehmigungen bei sammlungen, museen etc. obliegt dem
kunden. der kunde trägt die verantwortung für die betextung sowie die sich aus der konkreten veröffentlichung ergebenden sinnzusammenhänge.
V. honorare
es gilt das vereinbarte honorar. ist kein honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen bildhonorar-empfehlung der mittelstandsgemeinschaft foto-marketing
(mfm).
VI. rückgabe des bildmaterials
1. das bildmaterial ist in der gelieferten form unverzüglich nach der veröffentlichung oder der vereinbarten nutzung, spätestens jedoch 3 monate nach dem lieferdatum, unaufgefordert
zurückzusenden; beizufügen sind zwei belegexemplare. eine verlängerung der 3-monatsfrist bedarf der schriftlichen genehmigung des fotografen.
2. überlässt der fotograf auf anforderung des kunden oder mit dessen einverständnis bildmaterial lediglich zum zwecke der prüfung, ob eine nutzung oder veröffentlichung in betracht
kommt, hat der kunde das bildmaterial spätestens innerhalb eines monats nach erhalt zurückzugeben, sofern auf dem lieferschein keine andere frist vermerkt ist. eine verlängerung
dieser frist ist nur wirksam, wenn sie vom fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
3. die rücksendung des bildmaterials erfolgt durch den kunden auf dessen kosten in branchenüblicher verpackung. der kunde trägt das risiko des verlusts oder der beschädigung während
des transports bis zum eingang beim fotografen.
VII. vertragsstrafe, blockierung, schadensersatz
1. bei jeglicher unberechtigten (ohne zustimmung des fotografen erfolgten) nutzung, verwendung, wiedergabe oder weitergabe des bildmaterials ist für jeden einzelfall eine
vertragsstrafe in höhe des fünffachen nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender schadensersatzansprüche.
2. bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem urhebervermerk ist ein aufschlag in höhe von 100 % des nutzungshonorars zu zahlen.
3. bei nicht rechtzeitiger rückgabe des bildmaterials (blockierung) ist für die zeit nach ablauf der in ziff.vi.1.oder 2. gesetzten fristen eine vertragsstrafe zu zahlen in höhe
von
- € 0,25 pro tag und bild für s/w- oder color-abzüge oder dia-duplikate
- € 1,00 pro tag und bild für dias, negative oder andere unikate.
4. für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes bildmaterial ist schadensersatz zu leisten, ohne dass der fotograf die höhe des schadens nachzuweisen hat in höhe von
- € 40,00 pro s/w- oder colorabzug oder kb-dia-duplikat
- € 125,00 pro mittel- oder großformat-dia-duplikat
- € 250,00 pro dia-original, negativ oder anderem unikat
- € 500,00 pro nicht wiederholbarem dia, negativ oder anderem unikat.
- bei beschädigungen sind die sätze entsprechend dem grad der beschädigung und dem umfang der weiteren nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. beiden vertragsparteien bleibt der nachweis
vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein schaden eingetreten ist.
5. bei fehlendem belegexemplar oder bei abrechnung ohne belegexemplar oder bei abrechnung ohne angabe, welches bild an welcher stelle in welcher publikation verwendet worden ist, ist
eine vertragsstrafe in höhe von 50% des nutzungshonorars zu zahlen.
6. durch die in ziffer vii. vorgesehenen zahlungen werden keinerlei nutzungsrechte begründet.
VIII. gerichtsstand, nebenabreden, erfüllungsort, salvatorische klausel
1. es gilt das recht der bundesrepublik deutschland als vereinbart, und zwar auch bei lieferungen ins ausland.
2. nebenabreden zum vertrag oder zu diesen agb bedürfen zu ihrer wirksamkeit der schriftform.
3. die etwaige nichtigkeit bzw. unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen dieser agb berührt nicht die wirksamkeit der übrigen bestimmungen. die parteien verpflichten sich, die
ungültige bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. erfüllungsort und gerichtsstand ist, wenn der kunde vollkaufmann ist, der wohnsitz des fotografen.